Die IG Mobilfunk mit Mass St.Gallen ist eine politisch und konfessionell unabhängige Gruppe von Frauen und Männern aus den verschiedensten Fachbereichen, denen der Schutz und Erhalt eines lebenswerten Wohnumfeldes in St.Gallen und Umgebung am Herzen liegt. In Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Parteien, welche eine kritische Haltung gegenüber der Mikrowellentechnologie haben, setzen wir uns für die erwähnten Forderungen bzw. Schutzmassnahmen ein.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen „Mobilfunk mit Mass St.Gallen“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in St.Gallen. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, dass die Belastung mit nicht ionisierenden Strahlen, insbesondere derjenigen, welche von Anlagen der Telekommunikation emittiert werden, möglichst gering gehalten wird.
Er fördert die Kenntnis der Bevölkerung über die gesundheitlichen Auswirkungen dieser Strahlen sowie einen massvollen Umgang mit den Mitteln der modernen Telekommunikation (WLAN, DECT, Bluetooth etc.).
Der Verein setzt sich für eine restriktive behördliche Bewilligungspraxis bei Antennen ein, die der Telekommunikation dienen. Er ist bestrebt, dass auf den gemeindeeigenen Liegenschaften keine solchen Antennen bewilligt werden.
Der Verein setzt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür ein, dass Wertverminderungen von Liegenschaften infolge der Errichtung von Anlagen der Telekommunikation bzw. Mobilfunks, welche unter die NISV fallen, verhindert werden. Der Verein setzt sich dafür ein, dass keine solchen Anlagen in dicht besiedelten Wohnquartieren, bei Altersheimen und Schulen etc. gebaut werden.
Ausserdem kann der Verein im Interesse der Mitglieder bau- und planungsrechtliche Einsprachen erheben und Beschwerde führen (sog. Verbandsbeschwerde).
Der Verein kann sich zur Verfolgung des Vereinszwecks mit anderen Vereinigungen gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung generell oder für einzelne Projekte zusammenschliessen oder Mitglied von solchen Vereinigungen werden.
Der Verein kann im Rahmen des Vereinszwecks gewerbliche Tätigkeiten ausüben (z.B. Verkauf von Informationsmaterial, Strahlenmessungen etc.).
II. Mittel
Art. 3
Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel insbesondere durch:
- Mitgliederbeiträge;
- Vermächtnisse und Schenkungen (Spenden, Gönnerbeiträge, Unkostenbeiträge etc.);
- Zinsen des Vereinsvermögens;
- Erträge aus Veranstaltungen.
III. Haftung
Art. 4
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Für Forderungen an den Verein haften die Mitglieder nicht.
IV. Mitgliedschaft
Art. 5 Aufnahme, Austritt
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Angabe von Gründen ablehnen. Dieser Entscheid ist endgültig.
Mitglieder können jederzeit auf Ende des Geschäftjahres aus dem Verein austreten.
Mitglieder könne ohne Angabe von Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung zuhanden der nächsten ordentlichen Generalversammlung angefochten werden.
Mitglieder, welche austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 6 Beiträge
Die Generalversammlung legt die Mitgliederbeiträge für natürliche und juristische Personen fest.
V. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- - Der Vorstand
- - Die Rechnungsrevisor/innen
Art. 8 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es findet mindestens einmal jährlich eine ordentliche Generalversammlung statt.
Art. 9 Einberufung der Generalversammlung
Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres (Art. 18) ist vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Diese ist mindestens 30 Tage im Voraus allen Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe der Traktanden anzukündigen.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere (ausserordentliche) Generalversammlungen einberufen.
Auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren ist jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, sofern ein entsprechendes
Begehren schriftlich an den Vorstand gestellt wird; gleichzeitig sind Anträge zu stellen.
Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach Eingang des Begehrens eine ausserordentliche Generalversammlung unter Angabe der Traktanden einzuberufen.
Art. 10 Beschlussfassung
- Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausser die Statuten sehen etwas anderes vor.
- Jedes Vereinsmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
- Vorstandsmitglieder stimmen in der Generalversammlung jeweils mit. Dies gilt auch für den Präsidenten. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
- Ein Vereinsbeschluss wird durch die Mehrheit aller an der Generalversammlung stimmenden Mitglieder gefasst (relatives Mehr), ausser die Statuten sehen etwas anderes vor.
- Für Statutenänderungen ist die Zustimmung des absoluten Mehr der stimmenden Mitglieder erforderlich. Für die Änderung dieser Bestimmung ist die Zustimmung von drei Vierteln der stimmenden Mitglieder erforderlich.
- Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt für die Vereinigung mit einem anderen Verein.
- Die Generalversammlung wird vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder dem von der Versammlung gewählten Tagespräsidenten geleitet.
- Es wird offen abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. Die Generalversammlungsprotokolle sind für alle Vereinsmitglieder einsehbar.
Art. 11 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
Insbesondere:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle,
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Revisionsstelle
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Beschlussfassung über die traktandierten Geschäfte
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ohne die Angabe von Gründen
- Auflösung des Vereins
Art. 12 Der Vorstand: Anzahl, Wahl, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für ein Jahr gewählt werden. Es können weitere Personen in den Vorstand bestellt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; die Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand wählbar sind ausschliesslich Vereinsmitglieder.
Der/die Präsident/in wird immer namentlich gewählt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes können, sofern die Versammlung einverstanden ist, in globo gewählt werden.
Wenn die übrigen Vorstandsmitglieder nicht ausdrücklich für ein Amt gewählt wurden, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Abtretende Vorstandsmitglieder informieren den Vorstand über ihre Austrittsabsicht.
Art. 13 Kompetenzen
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Insbesondere ist er für die Besorgung der nachfolgend genannten Geschäfte zuständig:
- Vertretung des Vereins gegen Aussen und Führung der laufenden Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung,
- Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse,
- Information der Bevölkerung
- Führung von Prozessen
- Aufnahme von Mitgliedern
- Administration und Buchführung für den Verein.
Ein besonderes Augenmerk legt der Vorstand auf den Kontakt und den Informationsaustausch mit den Behörden und interessierten Kreisen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg oder per E-Mail gefasst werden.
Art. 15 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen innerhalb des Vorstandes und die Art der Zeichnung.
Art. 16 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt für eine Amtsdauer eines Vereinsjahres die Rechnungsrevisoren (Revisionsstelle).
Die Revisionsstelle besteht aus minimal einer und maximal drei Personen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Vorstandsmitglieder können nicht in die Revisionsstelle gewählt werden.
Art. 17 Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft und verifiziert Buchführung, Belege und Rechnungen, Kassenbestand sowie Inventar etc. und legt der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
VI. Weitere Bestimmungen
Art. 18 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 19 Publikationen
Alle Mitteilungen an die Vereinsmitglieder erfolgen schriftlich.
Art. 20 Vereinsauflösung
Wird der Verein aufgelöst, fällt das Vereinsvermögen einer zweckverwandten oder gemeinnützigen humanitären Organisation zu. Der Vorstand unterbreitet der Generalversammlung, welche über die Auflösung befindet, diesbezügliche Vorschläge. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
VII. Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit deren Annahme durch die Generalversammlung am 5.4.2013 in Kraft.